Trinkwassernovelle

Trinkwassernovelle: Neue Pflichten für Grundeigentümer, Vermieter

und WEG-Verwalter ab 1.11.2011

13.05.2011 | Miet- & WEGRecht

Wenn Wasser, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, verunreinigt ist, drohen schwere Gesundheitsschäden. Das Ziel der Verordnung ist, Menschen vor nachteiligen Folgen des Trinkwassergenusses zu schützen. Hausverwaltern und -eigentümern stehen im Kampf gegen die Legionärskrankheit neue Prüf- und Anzeigepflichten ins Haus.

Die Reinheit des Trinkwassers ist ein wichtiger, manchmal lebenswichtiger Faktor für die Gesundheit und die Bedeutung von guten Wasserkontrollen steigt. Um die Kontrolle der Qualität, insbesondere auf gesundheitsgefährdenden Legionellen, abzusichern, wurde die Trinkwasserverordnung novelliert. Die Änderung wird am 1.11.2011 in Kraft treten.

Wo beginnt die Verantwortung des Grundeigentümers?

Die Qualität des Trinkwassers ist maßgeblich von der internen Hausins¬tallationsanlage abhängig.  Dafür aber trifft den Hauseigentümer die Verantwortung, denn gem. der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)  ist das Wasserversorgungsunternehmen ist lediglich bis zum Übergabepunkt (Wasserzähler) für die Qualität des Trinkwassers verantwortlich ist.

Nach dem Wasserzähler zeichnet der Betreiber oder Eigentümer für die Qualität des Trinkwassers bis zur letzten Zapfstelle verantwortlich. Gerade der Umgang mit Hausinstallationen innerhalb von Wohnanlagen ist aber vielfach die Ursache von Trinkwasserkontaminationen.

Typische Verunreinigungen und Gefahrenquellen

Bei den Verunreinigungen handelt es sich zumeist um mikrobiologische Verunreinigungen und Rückstände von Metallen. Die Eigentümer oder Betreiber von Wasserversorgungsanlagen haben davon oft nur unzureichend Kenntnis. Weder sind ihnen die Inhalte der Trinkwasserverordnung noch der Rohrverlauf und schon gar nicht die sich daraus ergebenden Folgen geläufig. Dies hängt auch damit zusammen, dass oft über die verwendeten Materialien und Totleitungen bei Verwaltern oder Eigentümern oft nur geringe Kenntnisse bestehen.

Gefahren verschiedener Leitungssysteme

Beispiel: Vorsicht ist etwa geboten, wenn – was oft der Fall ist – im Gebäudebestand Stichleitungen vorhanden sind. Denn bei Wasserentnahme wird lediglich diese Leitung entleert. In allen anderen bleibt das Wasser stehen. Unter dem Gesichtspunkt der Trinkwasserhygiene sind Ringentnahmesysteme weitaus besser, denn bei jeder Wasserentnahme zirkuliert das Gesamtsystem.

Ursachen und Folgen der Legionellenprobleme

Ein Hauptproblem unreinen Wassers, die Legionellen, beruhen auf bei Wasserstagnation.  Legionellen sind bewegliche Stäbchenbakterien mit einer durchschnittlichen Länge von 2-5 µm und einem Durchmesser von 0,5-0,8 µm. Sie kommen weltweit in Oberflächenwässern und auch im Boden vor. Aufgrund dieser Verbreitung kommen Legionellen auch in geringer Anzahl im Grundwasser vor. Daher können sich in dem von den Wasserwerken gelieferten Trinkwasser Legionellen befinden.

Wann sie sich vermehren:

Wenige Legionellen, meist weniger als eine kolonienbildende Einheit (KBE) pro Liter, sind auch im kalten Grundwasser vorhanden. Bis zu Temperaturen von etwa 20 Grad vermehren sich Legionellen nur sehr langsam, sodass in diesem Bereich schon wegen der zu erwartenden geringen Konzentration das Erkrankungsrisiko als gering einzuschätzen ist. Doch über 20 Grad steigt ihre Vermehrungsrate allmählich an und ist etwa zwischen 30 und 45 Grad optimal.

Ab etwa 50 Grad erfolgt meist kaum noch Vermehrung. Bei etwa 55 Grad ist diese nicht mehr möglich und es kommt langsam zum Absterben. Eine sichere und mit steigenden Temperaturen zunehmend raschere Abtötung findet allerdings erst oberhalb von 70 Grad statt. Der über die Energieeinsparverordnung proklamierte Warmwasser-Niedrigtemperaturbereich ist somit in Bezug auf das Wachstum von Legionellen kontraproduktiv. Legionellen lösen die Legionärskrankheit aus. Diese ist bei den Gesundheitsämtern meldepflichtig.

Gefährlich und nicht selten tödlich

Laut Angaben des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit erkranken deutschlandweit jährlich 6.000 bis 10.000 Menschen an einer Legionelleninfektion, etwa 1.000 bis 2.000 sterben. Dies sind nur die statistisch erfassten Zahlen. Man geht von einer deutlich höheren Dunkelziffer aus. Studien der Universität Münster gehen davon aus, dass jede dritte bis fünfte Probe kontaminiert ist. Unter Berücksichtigung dieses Aspekts zielt die Novellierung der Trinkwasserverordnung im Wesentlichen auf den Umgang mit Legionellen ab.

Pflichten aufgrund der Neuregelung im Überblick

Ab dem 1.11.2011 bestehen insbesondere  Untersuchungspflichten gem. § 14 TrinkwV.  Grundeigentümer und Vermieter müssen aktiv werden, Wohnungseigentümer müssen einen Beschluss herbeiführen, wie diese Pflicht umgesetzt wird. Aber nicht jeder Betrieb darf die Untersuchungen durchführen. Die Landesgesundheitsämter und die örtlichen Gesundheitsämter führen Listen mit anerkannten Labors, die hierfür akkredidiert sind.

Auch Installationsbetriebe müssen auf die Neuregelung reagieren: Sie sind dann stärker in der Pflicht, denn es verstärken sich die Kontrollen seiner Arbeit auf die Einhaltung der Anforderungen an Transport und Lagerung von Anlagenteilen der Trinkwasserinstallation,  die Montage sowie an Druckprüfung, Inbetriebnahme, Spülen und Einregulieren und an die Übergabe und die entsprechende Dokumentation.

Pflichten des Betreibers:

Für den Verantwortliche, Grundeigentümer oder Verwalter besteht als Betreiber der Trinkwasserstelle besteht die Pflicht

  • zur Überwachung und Dokumentation der Betriebsparameter ,
  • Durchführung der Inspektionsmaßnahmen und Führen eines Betriebsbuchs,
  • Durchführung beziehungsweise Anforderung der Wartungsmaßnahmen sowie  entsprechende Dokumentation (Betriebsbuch).

Die hygienischen Mindestmaßnahmen sind

  • jährliche Inspektion des Trinkwassererwärmers (alle zwei Jahre, wenn nötig Reinigung und Entkalkung),
  • jährliche Kontrolle der hydraulischen Einregulierungen,
  • monatliche Temperaturinspektion,
  • jährliche hygienisch-mikrobiologische (Legionellen) Untersuchung gem. DVGW Arbeitsblatt W551.

Neue Pflichten im Detail

  • Pflichten der Betreiber und Eigentümer von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung

Gem. § 13 Abs. 5 TrinkwV müssen unter anderem Betreiber und Eigentümer einer Trinkwasserinstallation, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, aus der Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird, deren Bestand unverzüglich dem Gesundheitsamt anzeigen.

Großanlagen sind Warmwasserinstallationen mit mehr als 400 Litern Inhalt oder Warm¬wasserleitungen mit mehr als drei Litern Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle. Eine gewerbliche Tätigkeit ist insbesondere auch die Vermietung von Wohneinheiten.

Der Begründung ist zu entnehmen, dass diese Pflicht für praktisch alle vermieteten Mehrfamilienhäuser mit zentraler Trinkwassererwärmung gelten soll. Zudem müssen die Eigentümer die erstmalige Inbetriebnahme, die Wiederinbetriebnahme oder bauliche oder betriebstechnische Veränderungen einer solchen Anlage, die auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben können, dem Gesundheitsamt spätestens vier Wochen im Voraus schriftlich anzeigen. Eine Stilllegung der Anlagen muss innerhalb von drei Tagen angezeigt werden.

Gem. § 14 Abs. 3 TrinkwV müssen Vermieter von Mehrfamilienhäusern mit oben genannten Großanlagen zur Trinkwassererwärmung die Anlagen jährlich an mehreren repräsentativen Probenentnahmenstellen auf Legionellen untersuchen bzw. untersuchen lassen.

Die Kosten sollten als Betriebskosten gem. § 2 Nr. 2 oder 5 BetrKV auf die Mieter umgelegt werden können. Wer zur Durchführung einer solchen Untersuchung berechtigt ist, kann einer Liste entnommen werden, die von der zuständigen obersten Landesbehörde bekannt gemacht wird. Gem. § 15 Abs. 3 BetrKV müssen die Ergebnisse dieser jährlichen Untersuchung aufgezeichnet und für zehn Jahre verfügbar gehalten werden. Zudem muss eine Kopie dieser Aufzeichnung innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der Untersuchung dem Gesundheitsamt übersendet werden.

  • Grenzwerte

Gem. § 16 TrinkwV sind auch Vermieter von Mehrfamilienhäusern verpflichtet, der Gesundheitsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn die in der Trinkwasserverordnung festgelegten Grenzwerte oder Mindestanforderungen nicht eingehalten werden.

Auch grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers sowie außergewöhnliche Vorkommnisse an einer Warmwasserbereitungs- und -verteilungsanlage, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben könnten, müssen unverzüglich angezeigt werden.

Gem. § 16 Abs. 4 TrinkwV müssen Vermieter von Mehrfamilienhäusern Aufbereitungsstoffe und deren Konzentration wöchentlich aufzeichnen oder aufzeichnen lassen, falls solche Stoffe in der Warmwasserbereitungs- und -verteilungsanlage verwendet werden.

Diese Aufzeichnungen müssen sechs Monate lang für die Mieter während der üblichen Geschäftszeiten zugänglich gehalten oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Der Beginn der Zugabe eines Aufbereitungsstoffs muss den Mietern schriftlich oder durch Aushang an geeigneter Stelle bekannt gegeben werden.

  • Aushangpflicht

Gem. § 21 TrinkwV müssen Vermieter von Mehrfamilienhäusern ihren Mietern jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers auf der Grundlage der jährlichen Untersuchungen schriftlich oder mittels eines Aushangs bekannt machen.  Hierzu gehören auch Angaben über eventuell verwendete Aufbereitungsstoffe. Zudem müssen Vermieter von Mehrfamilienhäusern ab dem 1. Dezember 2013 die Mieter informieren, falls in der Trinkwasserverteilungsanlage noch Bleileitungen vorhanden sind.

  • Strafbarkeit von Verstößen

Gem. § 24 TrinkwV macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig mikrobiologisch oder chemisch verseuchtes Trinkwasser seinen Mietern zur Verfügung stellt. Dies kann mit bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anzeige-, Untersuchungs-, Aufzeichnungs- oder Unterrichtungspflichten verstößt oder seine Trinkwasserversorgungsanlage nicht ordnungsgemäß instand hält oder betreibt, begeht gemäß § 25 TrinkwV eine Ordnungswidrigkeit. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 EUR geahndet werden.

Steffen Haase, Augsburg

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